Geöffnet von 10 - 19 Uhr | Bei schlechtem Wetter geschlossen (Regen und/oder Außentemperatur unter 15° C) | Bei vorhersehbarer Wetterbesserung bis 13 Uhr wird ab 14 Uhr geöffnet. Änderungen möglich!
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Haus- / Badeordnung

Haus- und Badeordnung Regionalfreibad Bischofsgrün

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

  1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Regionalfreibades Bischofsgrün.
  2. Eigentümer und Betreiber des Bades ist die Gemeinde Bischofsgrün, Jägerstraße 9, 95493 Bischofsgrün.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

  1. Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Nutzer verbindlich. Mit Lösen der Eintrittskarte erkennt der Nutzer die Bestimmungen der Badeordnung, sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen uneingeschränkt an. Für die Einbeziehung in den an der Kasse bzw. am Kassenautomat geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.
  2. Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten.
  3. Das Aufsichtspersonal ist befugt, Nutzer, welche
    a. die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden,
    b. andere Badegäste belästigen,
    c. trotz Ermahnung gegen Bestimmungen der Haus- und Badeordnung verstoßen, aus dem Bad zu verweisen. Wiedersetzungen können Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich ziehen.
  4. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.
  5. Darüber hinaus kann ein befristetes oder dauerhaftes Hausverbot durch den Bürgermeister oder dessen Beauftragte ausgesprochen werden.
  6. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
  7. Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.

§ 3 Öffnungszeiten, Preise

  1. Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang am Eingang des Bades bekanntgegeben.
  2. Die Eintrittskarte berechtigt nur zum einmaligen Betreten des Bades.
  3. Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.
  4. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen; der Preis für verlorene oder nicht ausgenutzte Karten wird nicht erstattet.
  5. Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren. Die Eintrittskarte ist dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 4 Zutritt

  1. Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
  2. Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein. Mit Betreten des Bades ist eine Weitergabe der Eintrittskarte nicht zulässig.
  3. Der Badegast muss Eintrittskarten so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
  4. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen. Sie müssen stets unter deren Aufsicht stehen.
  5. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
  6. Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet:
    • die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
    • die Tiere mit sich führen,
    • die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.

§ 5 Verhaltensregeln

  1. Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
  2. Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden.
    Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
  3. Der Aufenthalt ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft allein das Aufsichtspersonal.
  4. Badekleidung darf in den Becken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden.
  5. Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.
  6. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Gemeindeverwaltung.
  7. Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.
  8. Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
  9. Essen und Trinken im Bereich der Schwimmbecken ist nicht gestattet.
  10. Ausspucken auf den Boden oder in das Badewasser ist verboten.
  11. Abfall ist in die aufgestellten Behälter zu entsorgen.
  12. Zerbrechliche Behälter (z. B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
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  13. Rauchen ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen Bereichen erlaubt.
  14. Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
  15. Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich.
  16. Garderobenschränke stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
  17. Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.

§ 6 Haftung

  1. Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
  2. Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Parkplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
  3. Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
  4. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln für den Badebetrieb

  1. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken, andere Personen unterzutauchen, auf dem Beckenumgang zu rennen, an den Einsteigleitern und Haltestangen zu turnen oder das Trennungsseil zu besteigen sowie Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen ist verboten.
  2. Jeder Nutzer hat Umsicht und Rücksicht auf die anderen Nutzer zu nehmen.
  3. Die Benutzung von Sprunganlagen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
  4. Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
  5. Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.

Genderhinweis:
Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Bischofsgrün, 17. Juli 2026

Gemeinde Bischofsgrün
Michael Schreier
Erster Bürgermeister