Satzung Förderverein

Satzung Förderverein Freibad Bischofsgrün e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Freibad Bischofsgrün“.
  2. Er soll unter diesem Namen ins Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Bischofsgrün.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle Unterstützung der Gemeinde Bischofsgrün durch Dienstleistungen und Fachzuwendungen bei der Sanierung des Freibades Bischofsgrün sowie die finanzielle Förderung zum dauerhaften Erhalt des Freibads für den zukünftigen Badebetrieb.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Finanzmittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch finanzielle, personelle und materielle Unterstützung der Gemeinde bei Sanierung und Betrieb des Freibades Bischofsgrün. Maßgeblich wird das gefördert durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und Aktivitäten, die der Erhöhung von Einnahmen dienen und so zur Reduzierung der Betriebskosten beitragen. In diesem Zusammenhang ist der Verein ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Verwirklichung der in Ziffer 2 genannten Zwecke verwendet.

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt
    a) Erwachsene Mitglieder
    b) Jugendliche Mitglieder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
    c) Fördernde Mitglieder
  2. Mitglied gemäß § 4 (1), a) und b) kann jede natürliche Person werden. Zur Aufnahme eines jugendlichen Mitgliedes ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen, wie z. B. Unternehmen oder Vereine sowie sonstige Organisationen oder Gruppierungen werden.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung des Vereins an.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Streichung.
  5. Ein freiwilliger Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen oder aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
  7. Mit dem Ausscheiden, dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Erstattung von Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen.
  2. Eine Aufnahmegebühr gibt es nicht.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) Mitgliederversammlung
    b) Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Hierzu erfolgt rechtzeitig unter Einhaltung der Frist von 14 Tagen eine Einladung in Textform. Zusätzlich wird die Mitgliederversammlung im Amtsblatt der Gemeinde Bischofsgrün angekündigt. Die Mitgliederversammlung soll im 1. Halbjahr des Jahres stattfinden.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Verspätet eingehende Anträge können nur durch den zustimmenden Beschluss auf der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Dies gilt auch für sogenannte Dringlichkeitsanträge, nicht aber für Anträge auf Satzungsänderung oder für Anträge auf Auflösung des Vereins.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  4. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, neu aufgenommen, geändert oder aufgehoben, so ist zuvor das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  5. Stimmberechtigt sind alle unter § 4 (1), a), und c) genannten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ¼ sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
  9. Sollten die Satzungsbestimmungen durch mögliche Auflagen des Registergerichtes und der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Erlangung der Gemeinnützigkeit Änderungen und Ergänzungen erfordern, ermächtigt die Mitgliederversammlung den Vorstand, diese Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Schriftführer und einem stv. Schriftführer
    d) dem Schatzmeister und einem stv. Schatzmeister
    e) und mindestens drei Beisitzern, maximal aber fünf Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung, sofern nicht mindestens fünf der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung beantragen. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister.
  4. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß § 8 (3) zusammen vertreten den Verein nach innen und außen. Einer davon ist immer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 8 (3) sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  5. Der Vorstand bestimmt im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Vereinsarbeit und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Eine Sitzung des Vorstandes ist bei Bedarf schriftlich oder per E-Mail durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden, einzuberufen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
  7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, davon mindestens eines gemäß § 8 (3), anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
  8. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt, bis der von der Mitgliederversammlung neu gewählte Vorstand sein Amt antritt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, dafür ein kommissarisches Mitglied zu berufen.

§ 9 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mit Stimmenmehrheit zwei Kassenprüfer. Diese haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen, über die sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten haben.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird.
  2. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung bestellt dann zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Dies können auch Mitglieder des bisherigen Vorstandes sein.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Bischofsgrün. Sie hat es zu folgenden Zwecken zu verwenden (Prioritätenliste):
    1. Förderung des Schwimmbads
    2. Förderung des Schwimmsports in der Gemeinde Bischofsgrün

§ 11 Haftung

  1. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung von Mitgliedern des Vereins und des Vorstands ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vor.

§ 12 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Die vorstehende Satzung (bestehend aus den §§ 1 bis 11) wurde in der Gründungsversammlung vom 25.07.2023 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt am Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.